Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Gesetzliche Grundlage für eine Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Barrierefrei wohnen
Auszug § 40 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI):
(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.
Zusammenfassung des Gesetzestextes:
- Es handelt sich hierbei um eine "Kann-Leistung", daher muss der Zuschuss vorab beantragt und genehmigt werden.
- Der Zuschuss wird für Veänderungen am Wohnumfeld gewährt, die die selbstständige Lebensführung verbessern / wiederherstellen bzw. die häusliche Pflege ermöglichen.
- Anspruch auf den Zuschuss haben Pflegebedürftige (es muss mindestens Pflegegrad 1 bzw. Pflegestufe 0 vorliegen).
- Der Zuschuss beträgt bis zu 4.000,- Euro pro Maßnahme und Pflegebedürftigen.
- Es können bis zu vier Pflegebedürftige gemeinsam eine Maßnahme bezuschussen lassen, wodurch der Zuschuss maximal 16.000,- Euro betragen kann.
Was zählt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?
Grundsätzlich kann man sagen, dass unter wohnumfeldverbessernden Maßnahmen Änderungen an den baulichen Gegebenheiten zu verstehen sind. Es betrifft also alle Problembereiche auf dem Weg zur Wohnung und in der Wohnung, die nichts mit dem beweglichen Mobiliar zu tun haben.
Beispiele für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:
- Absenkung des Briefkastens
- Montage von Rampen
- Einbau von Treppenliftsystemen
- Einbau/Anpassung von Aufzügen
- Balkonerhöhung
- Montage von Handläufen
- Anbringen von Treppenmarkierungen
- Einbau von Treppenliftsystemen
- Einbau/Anpassung von Aufzügen
- automatische Beleuchtung
- Entfernung von Türschwellen
- Einbau von Sicherheitstüren
- Austausch des Bodenbelags
- Ausgleich von Höhendifferenzen
- Umsetzen von Lichtschaltern und Steckdosen
- Höhenanpassung an Einrichtungsgegenständen
(z.B. Hängeschränken) - Barrierefreier Zugang zu Terrasse / Balkon
- Umfeldkontrollsysteme
- Höhenanpassung am Waschbecken
- Höhenanpassung der Toilette
- festinstallierte Wannenlifter
- Montage von Haltegriffen und Handlaufsystemen
- Ausbau einer nicht mehr nutzbaren Badewanne
- Installation einer leicht begehbaren/befahrbaren Dusche
- Umbauten zur Schaffung von Bewegungsflächen, z.B. für Rollstuhlfahrer
Beantragung des Zuschusses für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme
Ablauf der Beantragung des Zuschusses:
- beim Pflegebedürftigen liegt ein Pflegegrad (früher Pflegestufe) vor
- es besteht der Bedarf für eine Änderung am Wohnumfeld
- es muss ein schriftlicher Antrag auf den Zuschuss gestellt werden
- es muss ein Kostenvoranschlag eingeholt und mit dem Antrag eingereicht oder nachgereicht werden
- wird der Pflegebedürftige von einem Pflegedienst betreut, ist es von Vorteil, wenn dieser eine Befürwortung zum Nutzen der Maßnahme schriftlich verfasst
- Antrag, Kostenvoranschlag und Befürwortung wird bei der Pflegekasse (i.d.R. identisch mit der Krankenkasse) eingereicht
- unter Umständen kann es passieren, dass:
- weitere Kostenvoranschläge angefordert werden
- eine Besichtigung vor Ort als notwendig erachtet wird
- nach erfolgreicher Genehmigung kann der Dienstleister mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt werden
Die Beantragung einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme kann durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen und auch mit etwas Arbeit verbunden sein. Trotzdem raten wir jedem, von seinem Recht Gebrauch zu machen und den Zuschuss zu beantragen: Es lohnt sich!
Häufig gestellte Fragen
Da im Gesetzestext explizit Pflegebedürftige genannt werden, ist vorab ein Pflegegrad unumgänglich.
Unser Tipp:
Sollte der Angehörige auf eine Verbesserung des Wohnumfeldes angewiesen sein, sollte alleine schon diese Tatsache Grund genug sein, die Feststellung eines Pflegegrades zu beantragen. Neben dem Zuschuss bringt ein Pflegegrad weitere materielle und finanzielle Unterstützung durch die Kasse mit sich.
Ein "Guthabenkonto" benötigen Sie gar nicht: Sie haben einen Anspruch von bis zu 4.000,- Euro für jede einzelne Maßnahme, wodurch Sie sich über ungenutzte Zuschüsse keine Gedanken machen müssen. Wir möchten Sie dennoch darauf hinweisen, dass manche Kranken- /Pflegekassen gerne mehrere einzelne Maßnahmen zu einer Gesamtmaßnahme zusammenführen, wodurch dann auch nur einmalig ein Zuschuss gezahlt wird.
Unser Tipp:
Warten Sie zwischen den Beantragungen eine gewisse Zeit, damit die Kasse die Maßnahmen nicht zusammenlegt. Lassen Sie sich auch nicht verunsichern, wenn die Kasse argumentiert, dass bereits einmal ein Zuschuss gezahlt wurde: Das Gesetz sagt es klipp und klar: "Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen" (§40 SGB XI Absatz 4).
Anerkannte Hilfsmittel, die nicht fest eingebaut werden müssen, können mit Ihrer Krankenkasse über ein ärztliches Rezept abgerechnet werden. Die Krankenkasse übernimmt hierbei immer die Kosten einer Standardausführung. Sollte das gewünschte Hilfsmittel höherwertiger sein, wird die Kassenleistung verrechnet und Sie müssen nur den Differenzbetrag bezahlen.
Unser Tipp:
Hier finden Sie weitere Informationen zu Hilfsmitteln auf Rezept
Natürlich können Sie auch für diese Maßnahme einen Zuschuss beantragen. Wenn Sie die einzige pflegebedürftige Person in Ihrem Wohnumfeld sind, würden Sie einen Zuschuss von 4.000 € erhalten und müssten nur den Restbetrag von 3.500 € selbst tragen.
Unser Tipp:
Sollte eine weitere pflegebedürftige Person in Ihrem Wohnumfeld leben, könnte diese Maßnahme gemeinsam beantragt werden, wodurch jeder einen Zuschuss von 3.725 € erhalten würde. (Die gemeinsame Beantragung ist für bis zu 4 Personen möglich, daraus ergibt sich ein maximaler Gesamt-Zuschuss von 16.000 €.)
Neben dem Zuschuss durch die Pflegekasse gibt es noch die KfW-Bank, die neben einem Zuschussprogramm auch zinsgünstige Kredite für altersgerechte Umbaumaßnahmen anbietet.
Zu beachten ist hierbei, dass sich die jeweiligen Programme gegenseitig ausschließen und man immer nur ein Programm für sich in Anspruch nehmen kann.
Weiterführende Links:
KfW Zuschussprogramm 455 - Altersgerecht Umbauen
KfW Kredit 159 - Altersgerecht Umbauen
Unser Tipp:
Da die KfW bei der Bezuschussung auf Bundesmittel angewiesen ist, ist es ratsam, frühzeitig den Zuschuss zu beantragen:
Im Jahr 2017 war es zwar möglich, einen Zuschuss in Höhe von bis zu 6.250,- Euro zu erhalten, jedoch war das Gesamtbudget so schnell ausgeschöpft, dass bereits ab August nur noch Maßnahmen im Bereich Einbruchschutz gefördert wurden.